Das Rechtsgebiet rund um das Thema der Umstrukturierungen und Umwandlung von Unternehmen ist komplex, insbesondere auch weil hier die Aspekte des Gesellschafts- und Steuerrechts für eine erfolgreiche Umstrukruierung harmonieren müssen. Was es gerade bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen zu beachten gibt und wie wir Sie dabei unterstützen können, erfahren Sie im nachstehenden Beitrag. Vorliegend werden Umstrukturierungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein beleuchtet. Informationen zu anderen Ländern erfolgen gerne individuell.
Was sind Umstrukturierungen überhaupt?
Unter Umstrukturierungen von Unternehmen fallen Fusionen, Spaltungen aber auch Umwandlungen von einem Unternehmenstypen zu einem anderen. Auch die Verlagerung der Funktionen, also etwa die Verlegung des Produktionsortes oder der Umsatzerzielung, zählen im weiteren Sinne zu Umstrukturierungen. Veränderungen dieser Art können steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, die im Vorfeld analysiert und evaluiert werden sollten, um Probleme und Zusatzbelastungen im Nachgang zu vermeiden und für Sie die optimale Lösung zu finden.
Die gesetzliche Lage bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen
Sowohl in Liechtenstein, als auch in der Schweiz ist die Umstrukturierung Ihres Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral. Im Steuergesetz des Fürstentums Liechtenstein ist das insbesondere der Artikel 52 im Steuergesetz, in der Schweiz die Artikel 19 DBG bzw. Artikel 8 Abs. 3 StHG für Einkommenssteuern und Artikel 61 DBG bzw. Art. 24 Abs. 3 StHG für Gewinnsteuern. Zudem existieren gesonderte Artikel zu verschiedenen Steuerarten, wie etwa der Stempelsteuer und der Mehrwertsteuer. Umstrukturierungen sind demnach steuerneutral, wenn die bisher angewendeten Gewinnsteuerwerte beibehalten werden und aus einer Spaltung zwei Unternehmen hervor gehen. Eine Besteuerung der stillen Reserven wird somit bis zu einem Verkauf der Anlagegüter oder bis zum Wegzug aus der Jurisdiktion vermieden.
Wann können diese Regelungen Herausforderungen verursachen?
Bei der Sacheinlage von Beteiligungen, der rückwirkenden Spaltung Ihres Unternehmens oder der indirekten Steuerpflicht bei einer Beteiligungsausgliederung unterscheiden sich die gesetzlichen Regelungen der Schweiz und Liechtenstein. Denn auch wenn die Grundsystematik beider Länder dieselbe ist, zeigen sich Abweichungen bei der Umsetzung. Diese begründen sich meist auf andere Unterschiede im Steuergesetz und stellen die eigentliche Herausforderung bei der grenzüberschreitenden Umstrukturierung Ihres Unternehmens dar. Deshalb ist eine fachkompetente Beratung an dieser Stelle unerlässlich, insbesondere weil bei einem Grossteil der Fälle nicht nur eines der an der Umstrukturierung beteiligten Länder Besonderheiten aufweist.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Durch steuerneutrale Umstrukturierungen soll die Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Umstrukturierung verhindert werden.
- Jedes Land hat eigene Regeln zu Umstrukturierungen, die voneinander abweichen können. Eine vorzeitige Prüfung dieser Regelungen ist daher essentiell.
- Neben Ertrags- und Einkommenssteuer sind auch weitere Steuern wie Umsatzsteuern und Transaktionssteuern (Stempelabgaben) zu beachten. In einzelnen Ländern existieren zudem weitere Sondersteuern.
- Die Einholung von verbindlichen Steuervorabbescheiden bietet Rechtssicherheut und wird in den meisten Fällen empfohlen.