Die aktuelle Lage aufgrund der ausserordentlichen COVID-Massnahmen kann auch Auswirkungen auf die steuerliche Situation von Arbeitnehmern haben. Ein Jahr nach Beginn der COVID-19 Pandemie und im Hinblick auf die Einreichung der Steuererklärungen für die Jahre 2020 und 2021 stellen sich vermehrt wesentliche Fragen zu der Anrechnungs- / Abzugsmöglichkeiten von einzelnen Kosten. Nachstehend finden Sie ine Übersicht mit aktuellen Informationen, die auch Ihre Steuererklärung betreffen können.
Das Fürstentum Liechtenstein kennt keine spezifischen Regelungen für Abzüge der Berufskosten während der COVID-Pandemie. Generell muss jedoch festgehalten werden, dass die Abzüge auch geringer ausfallen. Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz ist betreffend die Abzüge die Regelung am Wohnsitzkanton massgebend.
Gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein titt die Nicht-Grenzgänger-Regelung ab 45-Nicht Rückkehrtagen in Kraft. Hierzu gibt es jedoch eine Verständigungsvereinbarung (gültig ab dem 11. März 2020). Die Grenze der 45 Tage Nicht-Rückkehrtage wird für die Dauer der Massnahmen aliquot gekürzt. Hier gibt es jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber die für die Unternehmung geltenden Corona Massnahmen und die daraus resultierenden Home-Office Tage bescheinigen muss.
Bei einer Lohnfortzahlung ohne Tätigkeitsausübung ist grundsätzlich auf die Arbeitsausübung im Jahr 2019 abzustellen. Eine Entschädigung vim Staat ist gleich wie Lohn zu behandeln. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass entsprechende Arbeitstage in einem anderen Staat besteuert werden. (Einbezug Bemessungsgrundlage anderer Staat)
Gemäss Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Sozialversicherungen soll COVID-19 auf die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung keine Auswirkungen haben. Der Arbeitnehmer bleibt/wird in jenem Staat sozialversichert, in welchem er normalerweise tätig ist.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Auf die geltend zu machenden Abzüge natürlicher Personen in Liechtenstein hat COVID-19 kaum Auswirkungen.
- Die Nicht-Rückkehrtage für Nichtgrenzgänger gemäss dem DBA FL-CH werden ab dem 11. März 2020 aliquot gekürzt.
- Der Arbeitgeber muss Home-Office Tage bescheinigen.