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Telearbeit – steuerrechtliche Fragestellungen

Die Anzahl Arbeitnehmenden, die von zu Hause arbeiten, ist seit der Covid-19-Pandemie massiv angestiegen. Durch die Pandemie konnte sich das Home-Office in vielen Arbeitsbereichen und Branchen etablieren. Somit kann davon ausgegangen werden, dass das Model Home-Office – oder Telearbeit – auch nach Abflachen der Pandemie von einen noch nie dagewesenen Anteil von Beschäftigten praktiziert werden wird. Nicht nur während, sondern vor Allem nach der Pandemie – wo die Corona-bedingten Spezialgesetze keine Anwendung mehr finden, stellen sich in steuer- und sozialversicherungstechnischer Hinsicht neue Fragen. Der vorliegende Blogbeitrag soll sich dabei auf die steuerrechtlichen Fragestellungen beschränkten.

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UPDATE: Verlängerung Home-Office Regelung

tein und die Nachbarstaaten haben sich erneut darauf verständigt, die durch die Corona-Pandemie verursachte Ausnahme für Grenzgänger im Homeoffice bis Ende 2022 zu verlängern. Ein Grenzgänger, der in seinem Wohnstaat im Homeoffice arbeitet, bleibt also bis 31. Dezember 2022 vorerst weiterhin in Liechtenstein versichert, unabhängig davon, wie hoch der Anteil an Homeoffice ist.

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Zuwendung von ausländischen Stiftungen

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.08.2021 (6 K 196/20; Rev. BFH: VIII R25/21) über die Steuerpflicht von Zuwendungen einer ausländischen Stiftung befunden. Es ging um die steuerliche Behandlung einer Zahlung einer Schweizer Familienstiftung an einen deutschen Angehörigen.

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ATAD III – neuer Test für «Shell Companies»

Ende Dezember 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Entwurf unter dem Namen «Anti-Tax Avoidance Directive III oder kurz ATAD III. ATAD III schlägt ein Substanztest für sogenannte Shell Companies bzw. Briefkastenfirmen vor. Ein Vorschlag mit Auswirkungen, auch für das Fürstentum Liechtenstein. ATAD III soll bis 30. Juni 2023 national in den EU-Jurisdiktionen umgesetzt werden und per 1. Januar 2024 europaweit anwendbar werden.

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Sind Sie quellensteuerpflichtig?

Sind Sie oder Ihre Arbeitnehmer quellensteuerpflichtig? Verpassen Sie nicht die anstehende Verwirkungsfrist vom 31. März 2022. Erhalten Sie hier eine Übersicht, was es bezüglich der Quellensteuerpflicht zu beachten gibt. Handeln Sie noch heute!

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