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Sind Sie quellensteuerpflichtig?

Verpassen Sie nicht die Verwirkungsfrist vom 31. März 2022 – Handeln Sie jetzt!

Bis zum 31. März 2022 ist es möglich, sich als quellenbesteuerte Privatperson für die nachträglich ordentliche Veranlagung anzumelden oder die erhobene Quellensteuer zu korrigieren. Nachstehend haben wir die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C

Personen, die in der Schweiz arbeiten und nicht über die Niederlassungsbewilligung C verfügen, entrichten die Einkommenssteuer mittels monatlichem Lohnabzug, der sogenannten Quellensteuer. Allgemeine Abzüge sind im Quellensteuertarif berücksichtigt. Erfolgt keine weitere Aktion, ist der Quellensteuerabzug definitiv. 

Personen mit steuerlichem Wohnsitz/Aufenthalt in der Schweiz

Möchten Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz weitere Abzüge (z.B. Säule 3a, Einkaufsbeiträge in die 2. Säule, Schuldzinsen, Drittbetreuungskosten für Kinder, tatsächliche Berufskosten, Aus- und Weiterbildungskosten, Krankheitskosten) geltend machen, haben Sie einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung zu stellen. Sie erhalten nach Bewilligung des Antrags eine ordentliche Steuererklärung zugesandt und werden nach den tatsächlichen Steuertarifen ihrer Wohnsitzgemeinde besteuert. Bei einem Bruttolohn über CHF 120‘000 erfolgt die ordentliche Veranlagung automatisch. Betroffene Personen, welche bis jetzt keine Steuererklärung erhalten haben, sollten beim zuständigen Steueramt nachfragen.

Quasiansässige

Das Recht auf eine nachträglich ordentliche Veranlagung steht auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zu, wenn diese mindestens 90 % der Einkünfte in der Schweiz erzielen (Quasiansässige). Einkünfte der Ehefrau und weitere Einkünfte aus dem In- und Ausland (Vermögenserträge, Mieteinkünfte aus Liegenschaften – nicht jedoch der Eigenmietwert) werden für die Berechnung der Grenze berücksichtigt.

Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung finden die ordentlichen Verfahrensbestimmungen Anwendung. Bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet. Hat ein in der Schweiz ansässiger quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer einmal einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt wird er bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt. Quasiansässige müssen jedes Jahr bis zum 31. März erneut einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung einreichen. Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz können allfällige auf dem Vermögensertrag zurückbehaltene Verrechnungssteuern über das Verfahren der nachträglichen Veranlagung zurückfordern. Die Frist läuft auch hier bis zum 31. März 2022.

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz

Personen, welche ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz die Bedingungen als Quasiansässige nicht erfüllen, können bis zum 31. März des Folgejahres eine Korrektur der Berechnung der Quellensteuer verlangen, wenn diese falsch ist (z. B. falscher Tarif, falsche Lohnsumme etc.). Sie können keine weiteren Abzüge geltend machen.

Österreichische Grenzgänger

Die Schweiz konnte mit Österreich für die Zeit während der COVID-19 Pandemie keine Verständigungsvereinbarung treffen. Somit sind die Home-Office Tage in Österreich auch im Jahr 2021 jeweils auszuscheiden. Unternehmen aus der Schweiz mit Grenzgängern aus Österreich sollten daher dringendst bis Ende des Monats prüfen, ob die Quellensteuer korrekt abgerechnet wurde und im Falle von Korrekturen diese bis zum 31. März 2022 erfassen und melden.

Wer ist für die nachträgliche Veranlagung zuständig?

  • Für Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in der Schweiz: der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode
  • Für Personen Wochenaufenthalterstatus in der Schweiz: der Wochenaufenthaltskanton
  • Bei Personen mit Ansässigkeit im Ausland der Sitzkanton des Arbeitgebers

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die Frist für im Ausland ansässige Quellensteuerpflichtige für die Einreichung des Antrages auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung endet jeweils am 31. März.
  • Es gilt, je nach Status des Steuerpflichtigen zu prüfen, wer für die nachträgliche Veranlagung zuständig ist.
  • Zwischen der Schweiz und Österreich gibt es für die Zeit in der COVID Pandemie keine Verständigungsvereinbarung. Unternehmen sollten daher bis zum Ende des Monats prüfen, ob die Quellensteuer korrekt abgerechnet wurde und im Falle von Korrekturen, diese bis zum 31. März 2022 erfassen.