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Zuwendung von ausländischen Stiftungen

Urteil des Finanzgericht Hamburg über die Steuerpflicht von Zuwendungen einer ausländischen Stiftung

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.08.2021 (6 K 196/20; Rev. BFH: VIII R25/21) über die Steuerpflicht von Zuwendungen einer ausländischen Stiftung befunden. Es ging um die steuerliche Behandlung einer Zahlung einer Schweizer Familienstiftung an einen deutschen Angehörigen. Die Schweizer Familienstiftung hat die Auszahlung als Schenkung an den Angehörigen in Deutschland angezeigt, woraufhin das Schenkungssteuerfinanzamt einen Schenkungssteuerbescheid erlassen hat. Der Steuerpflichtige war deswegen der Auffassung, dass diese Zahlung nicht der Einkommensteuer unterliegen würde und hat diese auch nicht in seiner privaten Einkommensteuererklärung deklariert.

Durch das wegweisende BFH-Urteil vom 07.03.2019 hat das Schenkungssteuerfinanzamt dann den Schenkungssteuerbescheid wieder aufgehoben. So weit so gut. Die Aufhebung der Schenkungsteuer erfolgte deshalb, da nicht gegen den Stiftungszweck verstossen wurde. Hält sich der Stiftungsrat an die Bestimmungen der Satzung, kann keine Schenkung vorliegen.

Das Einkommensteuerfinanzamt hingegen würdigte die Zahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen und erlies einen Einkommensteuerbescheid. Der Angehörige legte hiergegen Einspruch ein, das Finanzamt wies diesen jedoch als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Angehörige Klage beim Finanzgericht mit der Begründung, dass er keinen Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann und somit nicht mit einem Gesellschafter vergleichbar ist. Eine Besteuerung kann daher nicht eintreten.

Das Finanzgericht kam zu folgendem Schluss:

  1. Eine Ausschüttung aus den Erträgen einer Familienstiftung ist mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar und unterliegt der Einkommensteuer. Ob der Empfänger einen Einfluss auf die Ausschüttung ausüben kann, ist irrelevant.
  2. Eine Ausschüttung aus dem Vermögen, d.h. aus der Substanz der Stiftung, sind dagegen mit Gewinnausschüttungen nicht vergleichbar und unterliegen damit auch nicht der Einkommensbesteuerung.    

Das Finanzgericht Hamburg hat die Revision zugelassen und ist nun unter BFH VIII R25/21 anhängig, da immer noch unklar ist, ob ein mittelbarer oder unmittelbarer Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten des Leistungsempfänger einen Unterschied in der Besteuerung bedeuten würde.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Eine Ausschüttung von Erträgen aus einer Familienstiftung unterliegt der Einkommenssteuer.
  • Eine Ausschüttung von Vermögen aus einer Familienstiftung unterliegt nicht der Einkommenssteuer, da sie nicht mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar ist.
  • Ob der Empfänger Einfluss auf die Ausschüttung hat ist dabei (momentan) irrelevant.