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Wenn Mitarbeiter Grenzen überschreiten! (Teil 2)

Doppelbesteurerungsabkommen

Viele Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein und der Region Rheintal, Sarganserland müssen sich aufgrund ihrer geografischen Lage mit dem Grenzgänger Thema auseinandersetzen. Was ist zu tun, wenn ihre Mitarbeiter Grenzen überschreiten. Erhalten Sie hier einen Einblick in aktuelle steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte für Grenzgänger. In diesem Beitrag erhalten sie einen allgemeinen Überblick zu den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland, Liechtenstein und der Schweiz.

Sonderregelung DBA Grenzgänger Schweiz – Deutschland

Gemäss Art. 15a DBA zwischen der Schweiz und Deutschland wird nur eine reduzierte Quellensteuer von 4.5 % erhoben, wenn beim Steuerpflichtigen eine regelmässige Rückkehr an den Wohnort erfolgt. Unter regelmässig versteht sich die unter maximalem Aspekt die tägliche Rückkehr an den Wohnort und im Minimum die Rückkehr an den Wohnort einmal in der Woche. Weiteres kann der/die Grenzgängerin eine Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1 / Gre-2) vorlegen kann. Wichtig, dieses Formular muss vom Finanzamt des Wohnortes abgestempelt werden. Die Schweizer Quellensteuer wird in Deutschland angerechnet. Die Besteuerung erfolgt auf dem deutschen Steuerniveau.

Gemäss Art. 15a DAB zwischen der Schweiz und Deutschland wird eine ordentliche Quellensteuer angerechnet, wenn, die Rückkehrtage aus beruflichen Gründen nicht mehr als 60 betragen (pro Jahr), sich die rechtliche Wohnsitzpflicht in der Schweiz befindet. Die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort mehr als 110 km (ab 2019: 100 km) beträgt bzw. bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Fahrzeit von mindestens 90 Minuten überschritten wird oder Geschäftsreisen in Drittstaaten anfallen. Nötig wird hier eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit dem Formular Gre-3. Die Schweizer Quellensteuer wird somit in Deutschland freigestellt. Die Besteuerung erfolgt auf Schweizer Steuerniveau.

Sonderregelung DBA Grenzgänger Schweiz – Liechtenstein

Schweizer Grenzgänger sind von einer Liechtensteinischen Quellensteuer ausgenommen. Bei Nicht-Grenzgängern liegt die Schwelle bei 45 Nicht-Rückkehrtagen. Die Besteuerung findet alsdann im Arbeitsstaat statt. Es besteht aber die Möglichkeit der Berechnung und Besteuerung am Ansässigkeitsstaat. Verwaltungsratshonorare werden im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpflichtig.

Sonderregelung für Expatriates

Für leitende Angestellte oder Fachspezialisten kommt eine Sonderregelung zu tragen. Es sind zusätzliche Abzüge in der Schweiz möglich; d.h. unter anderem können Abzüge für Wohnstätten vorgenommen werden, wenn sich die Wohnstätte im Ausland befindet und diese nicht Fremdvermietet wird. Ebenfalls in Abzug gebracht werden können Umzugskosten, Reisekosten bei An- und Rückreise, Schulkosten für Kinder in fremdsprachiger (Privat-)Schule. Die Erfassung erfolgt jedoch grundsätzlich im Quellensteuerverfahren.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Im DBA zwischen Deutschland und der Schweiz wird zwischen einer reduzierten und ordentlichen Quellensteuer unterschieden.
  • Für Schweizer Grenzgänger fällt in Liechtenstein keine Quellensteuer an.
  • Für leitende Angestellte oder Fachspezialisten kommen Sonderregelungen zum tragen.

Hinweis

Aufgrund der aktuellen Situation mit der COVID-19 Pandemie kann es Ausnahmeregelungen geben, die beachtet werden müssen.