Red Leafs Group AG

Ausnahmeregeln Grenzgänger im Home-Office

Leider ist die Corona-Pandemie weiterhin omnipräsent. Deshalb mussten zwischenstaatlichen Regelungen erneut verlängert werden. Dies betrifft den Steuerbereich auch auch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

Sozialversicherungen

Liechtenstein und die Nachbarstaaten haben sich darauf verständigt, die Pandemie bedingte Grenzgängerregelung im Bereich der Abrechnung von Sozialleistungen, insbesondere der AHV, für Angestellte im Home-Office zu verlängern.

Verlängerung bis zum 30. Juni 2022

Für Arbeitnehmer von Unternehmen, die während der anhaltenden COVID-19 Pandemie im Home-Office und entsprechend im Wohnsitzstaat und nicht im Staat des Arbeitgebers arbeiten oder an der Arbeitsleistung aufgrund der Pandemie gehindert werden heisst das konkret, dass der Mitarbeitende bis Ende Juni 2022 weiterhin in Liechtenstein resp. in jenem Staat sozialversichert bleibt, in welchem die Arbeit normalerweise ausgeübt wird, unabhängig davon, wie hoch der Home-Office Anteil in seinem Wohnsitzstaat ist.

Grundsätzlich gilt: Wer als Grenzgänger die Arbeitszeit faktisch zu mehr als 25 Prozent in seinem Wohnstaat erbringt, kann nicht im Staat des Arbeitgebers sozialversichert werden, sondern ist in seinem Wohnstaat zu versichern. Wegen der Pandemie wurde seit März 2020 eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht.

Nach Abklingen der Pandemie gilt wieder die Grundsatzregelung der zwischenstaatlichen Verträge, d.h. nach dem Freizügigkeitsabkommen der EU gilt die 25-Prozent-Regel. Liechtenstein kann nicht einseitig von dieser staatsvertraglichen Regelung abweichen. Die zuständigen Stellen der EU prüfen, ob pandemieunabhängig Lockerungen für Grenzgänger im Homeoffice sinnvoll wären. Eine Aussage darüber, ob und gegebenenfalls wann es zu einer Anpassung kommt, ist derzeit nicht möglich. Sofern die Regelungen von der EU geändert werden, werden solche Anpassungen typischerweise in den EWR übernommen und fänden dann auch für Liechtenstein Anwendungen.

Die wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen wie die pandemiebedingte Kurzarbeitsentschädigungen, Härtefallzuschüsse oder das COVID-19 Taggeld werden im Fürstentum Liechtenstein ebenfalls bis Ende März 2022 verlängert.

Steuerbereich

Auch im Steuerbereich gelten die Ausnahmeregelungen weiterhin. Schweiz und Deutschland sowie die Schweiz und Frankreich verlängern ihre Ausnahmeregeln in dem Bereich, jedoch vorgängig nur bis zum 31. März 2022. Die Ausnahmeregelung zwischen der Schweiz und Liechtenstein sieht vor, dass diese in Kraft bleibt, bis sie von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Dies ist bisher nicht passiert.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Grundsätzlich gilt, wer faktisch mehr als 25% seiner Arbeitstätigkeit in seinem Wohnsitzstaat erbringt, kann nicht im Arbeitgeberstaat sozialversichert werden. Aufgrund der COVID-19 Pandemie und der diesbezüglichen Massnahmen wurde im März 2020 eine Ausnahmeregelung eingeführt.
  • Das Fürstentum Liechtenstein sowie die weiteren Nachbarstaaten verlängern die Ausnahmeregelungen im Bereich der Sozialversicherung nun bis zum 30. Juni 2022.
  • Auch im Steuerbereich verlängern die Schweiz und Deutschland sowie die Schweiz und Frankreich ihre entsprechende Ausnahmeregelung bis zum 31. März 2022. Die Ausnahmeregelung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bleibt ebenfalls, bis zur Kündigung des Abkommens von einem der beiden Vertragsstaaten, in Kraft.