Die Region Rheintal bildet eine eigene Wirtschaftsregion, in der auch in kleineren Verhältnissen grenzüberschreitende Transaktionen eher die Regel als die Ausnahme bilden. Zahlreiche Unternehmen haben in dieser Region in verschiedenen Ländern Unternehmen und Niederlassungen. Zwischen solchen Unternehmenseinheiten derselben Gruppe kommt es regelmässig zu einem Austausch von Gütern und Dienstleistungen. Entscheidend ist dabei die Preisfestlegung der einzelnen Transaktionen. Aus steuerlicher Sicht müssen diese drittvergleichskonform sein. Somit müssen gruppeninterne Verrechnungspreise mit den Preisen Dritter vergleichbar sein.
Gesetzliche Grundlage in Liechtenstein
Im Fürstentum Liechtenstein ist der Fremdvergleichsgrundsatz in Art. 49 SteG ausdrücklich festgehalten:
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags sind die Erträge und Aufwendungen so anzusetzen, wie sie bei einer Beziehung zwischen unabhängigen Dritten angefallen wären. Die Steuerpflichtigen haben die Angemessenheit der Verrechnungspreise von wesentlichen Transaktionen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten mittels Dokumentation nachzuweisen. Die Regierung regelt das Nähere in der Steuerverordnung wie folgt:
- Definition von nahestehenden Personen nach Art 31a SteV als mittelbar oder unmittelbar beteiligte oder begünstigte Personen, Organe des Steuerpflichtigen sowie nahestehende Personen
- Steuerpflichtige haben sich bei der Ermittlung der Verrechnungspreise an die neuesten OECD Leitlinien zu halten und die Wahl der am besten geeigneten Methode (Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis, Kostenaufschlagsmethode bzw. Nettomargenmethode oder Profit Split Methode) gemäss diesen Regeln zu wählen und zu dokumentieren (Art.31b SteV).
Erfordernis einer angemessenen Dokumentation
Diese Grundsätze finden unabhängig der Grössenverhältnisse Anwendung. Entsprechend sollte jede steuerpflichtige Gesellschaft in Liechtenstein in einer angemessen ausführlichen Dokumentation die geltenden Regeln zur Verrechnungspreisfestlegung transparent offenlegen. Je nach Grösse folgen nach Art. 31 Abs. 3 bis 4 SteV unterschiedliche Massstäbe. Als Teil einer Unternehmensgruppe mit konsolidiertem Jahresumsatz von mehr als CHF 900 Mio. wird ein Master und Local File gefordert, sowie die Dokumentationen aller grenzüberschreitenden Transaktionen beim Warenumschlag, die den Betrag von CHF 1 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Betriebsstätte und Jahr übersteigen. Andere Aufwendungen oder Erträge sind zu dokumentieren sofern sie den Betrag von TCHF 250 pro Kategorie, Betriebsstätte und Jahr übersteigen. Falls ein Steuerpflichtiger sämtliche Grössenordnungen nach Art. 1064 Abs. 2 PGR (7.4 Mio. Bilanzsumme, 14.8 Mio Umsatz, 50 Mitarbeiter) überschreitet, sind die konkrete Ermittlung der Verrechnungspreise und die Angemessenheit zu dokumentieren. Gleichzeitig ist die Dokumentation von einzelnen Transaktionen notwendig.
Einzuhaltende Fristen
Diese Dokumentationen sind der Steuerverwaltung auf Verlangen innert 60 Tagen in Deutsch oder Englisch einzureichen. Bei oben nicht erfassten Transaktionen mit nahestehenden Personen haben die Steuerpflichtigen die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Die wesentlichen Punkte in der Übersicht
- Im Fürstentum Liechtenstein ist der Fremdvergleichsgrundsatz in Art. 49 SteG ausdrücklich festgehalten und wird in der Steuerverordnung näher ausgeführt.
- Die Steuerpflichtigen haben unabhängig ihrer Grösse die Angemessenheit der Verrechnungspreise von wesentlichen Transaktionen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten mittels einer angemessenen Dokumentation nachzuweisen.
- Der Steuerpflichtige muss in der Lage sein der Steuerverwaltung diese Dokumentationen auf Verlangen innert 60 Tagen in Englisch oder Deutsch einzureichen.