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Aktuelle Steuerfragen in Corona Zeiten Mehrwertsteuer

Die aktuelle Lage aufgrund der ausserordentlichen COVID-19 Massnahmen kann auch Auswirkungen auf Ihre Mehrwertsteuerabrechnung (MWST) haben. Nachstehend finden Sie eine Übersicht mit den zu beachtenden Aspekten.

Verzugszins

Generell wurde für den Zeitraum vom 20. März bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Verzugszins verzichtet. Ab dem 1. Januar 2021 gilt jedoch wieder die übliche Praxis eines Verzugszinses von 4%. Weiterhin möglich sind jedoch Zahlungserleichterungen und entsprechende Zahlungspläne.

COVID-19 Beiträge

COVID-19 Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gem. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen. Als COVID-19 Beiträge gelten Zahlung, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf COVID-19 Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind. Die COVID-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200.

Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von COVID-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- und Berichtigungsabrechnung rückgängig gemacht werden.

Hinweis bei Saldosteuersätzen

Bei der Anwendung von Saldosteuersätzen und dem sprunghaften Anstieg einer zweiten Tätigkeit (z.B. Take-Away) ist die Anwendung eines zweiten Saldosteuersatzes möglich.

Hinweis zu Vorsteuerkürzungen und Subventionen

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Subventionen objektbezogen (für ein bestimmtes Bauprojekt) oder zur Deckung eines Betriebsdefizites erfolgen. Auf objektbezogenen Subventionen haben COVID-Gelder keine Auswirkungen. Bei Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizites erfolgt die Kürzung der Vorsteuer im Verhältnis zum Total der Einnahmen. Auch wenn COVID-Gelder keine Vorsteuerkürzung vorgenommen werden muss, zählen diese Beträge trotzdem zum Total der Einnahmen.

Neben objektbezogenen Subventionen und der Deckung eines Betriebsdefizites gibt es seit August 2021 auch sonstige Subventionen. Führt die Vorsteuerkürzung nach dem Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz zu einem Ergebnis, welches die Gewichtung der Finanzierung der Aufwendungen und Investitionen mit Subventionen nicht angemessen berücksichtigt (Massgabe der Finanzierung), kann die steuerpflichtige Person die Kürzung nach dem Gesamtaufwand vornehmen. Die Vorsteuerkürzung auf Aufwendungen und Investitionen wird dabei nach dem Verhältnis der Subvention zum Gesamtaufwand vorgenommen. Aus Vereinfachungsgründen wird dabei der Aufwand gemäss Erfolgsrechnung inkl. Abschreibungen berücksichtigt.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Auf COVID-Gelder, die auf einem staatlichen Erlass beruhen, ist keine Vorsteuerkürzung vorzunehmen. Bereits vorgenommene Kürzungen können mittles Finalisierung-oder Korrekturabrechnung korrigiert werden.
  • Für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wurde auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet. Seit dem 1. Januar 2021 beträgt der Verzugszins wieder 4%.
  • Bei Mietzinserlassen ist eine detailierte Prüfung nötig.