Die aktuelle Lage aufgrund der ausserordentlichen COVID-Massnahmen kann auch Auswirkungen auf die steuerliche Situation von Arbeitnehmern haben. Ein Jahr nach Beginn der COVID-19 Pandemie und im Hinblick auf die Einreichung der Steuererklärungen für die Jahre 2020 und 2021 stellen sich vermehrt wesentliche Fragen zu der Anrechnungs- / Abzugsmöglichkeiten von einzelnen Kosten. Nachstehend finden Sie ine Übersicht mit aktuellen Informationen, die auch Ihre Steuererklärung betreffen können.
Viele Arbeitnehmer verbrachten im vergangenen Jahr einen wesentlichen Anteil ihrer Arbeitstage im Home-Office oder wurden sogar in Kurzarbeit geschickt. Die Auswirkungen zeigen sich einerseits in einem Anstieg der Berufskosten infolge Home-Office Tätigkeit (Strom, Internet oder Arbeitszimmer), andererseits sinken die Berufskosten im Bereich der Verpflegung oder beim Arbeitsweg. Wichtig ist; dass die steuerlichen Pauschalen für Berufskosten im Jahr 2020 nicht gekürzt werden. Es gilt hier also genau zu prüfen, ob eine Geltendmachung der effektiven Berufskosten Sinn macht.
Zudem ist zu beachten, dass die Regelung in den einzelnen Kantonen variieren. So sind im Kanton St. Gallen die effektiven Tage/Kosten massgebend. Der Abzug für ein privates Arbeitszimmer ist möglich. Im Kanton Zürich werden die Berufskosten wie in einem Jahr ohne COVID-19 gewährt. Hier ist zu beachten, dass keine separaten Home-Office Kosten verrechnet werden können. Ein Abzug für ein Arbeitszimmer ist nur möglich, wenn er auch in einem Jahr ohne COVID-19 gewährt wird.
Im Kanton Thurgau sind grundsätzlich die effektiven Kosten anzurechnen, jedoch kann ein Abzug für ein privates Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Ähnlich ist die Handhabung im Kanton Graubünden, jedoch ist hier die Anrechnung des Arbeitszimmers auf 85 Tage beschränkt.
Nachstehend finden Sie eine Auflistung der Kosten, die in der Schweiz grundsätzlich abzugsfährig sind:
- Abzug für ein Arbeitszimmer ist möglich, falls die Nutzung wesentlich und notwendig ist. Es gilt das Betriebsstättenrisiko zu beachten!
- Stromkosten, Kosten für den Internetanschluss, Drucker oder Papier gehören grundsätzlich zu den pauschalen Berufskosten ein effektiver Abzug ist jedoch möglich.
- Kosten für die Nutzung von Privatfahrzeugen. Hier gilt es die Kürzung um die Anzahl der Home-Office Tage zu beachten. Der Maximalabzug wird aber meistens trotzdem erreicht.
- Es gibt keine Kürzung der Kosten für ÖV, falls ein Jahresabonnement vorhanden ist.
- Auch bei Kurzarbeit und vorübergehender Arbeitslosigkeit ist weiter eine Einlage in die Säule 3a möglich.
- Ist Homeschooling vorgeschrieben, können Anschaffungskosten im Bereich der Informatik zu 50% geltend gemacht werden.
- Drittbesteuerungskosten bleiben abzugsfähig, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden.
- Hygienemasken und Desinfektionsmittel qualifizieren sich als Lebenshaltungskosten und sind NICHT abzugsfähig.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Die besondere Situation führt zu Änderungen bei den Berufskosten.
- Eine Geltendmachung effektiver Berufskosten ist zu prüfen.
- Die Regelungen in den einzelnen Kantonen weichen voneinander ab.