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Bezugssteuer Stiftungen und Trusts

Die Abwicklung und Handhabung der Bezugssteuer wirft vor allem bei Stiftungen und Trusts immer wieder Fragen auf. Wir haben für Sie nachstehend einige wesentliche Aspekte zusammengetragen, welche Sie unbedingt zu berücksichtigen haben.

Bezugssteuer im Allgemeinen

Gemäss Art. 45 MWSTG fällt die Bezugssteuer an bei

  • Dienstleistungen nach Empfängerortsprinzip, bezogen ausländischen Unternehmen, die nicht im inländischen MWST-Register eingetragen sind;
  • der Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert;
  • Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen ( z. B. bei einer werkvertraglichen Lieferung ohne Materialeinfuhr durch einen ausländischen Monteur;
  • Lieferungen von Elektrizität und Gas durch ausländische Unternehmen an im Inland steuerpflichtige Empfänger.


Die Bezugssteuerpflicht für Unternehmen, die im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, kennt keine Beitragsgrenzen. – sämtliche Leistungen sind mit der MWST abzurechnen.

Bei nicht im MWST-Register eingetragenen Unternehmen und bei Stiftungen & Trusts, fällt die Bezugsteuer an, wenn pro Jahr Leistungen von mehr als CHF 10‘000 von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen bezogen werden.
Bei einer reinen Steuerpflicht aufgrund Bezugsteuer hat die steuerpflichtige Person kein Vorsteuerabzugsrecht. Hier ist eine freiwillige oder ordentliche MWST-Registrierung zu prüfen. Diese ist jedoch nur auf den Beginn der aktuellen Steuerperiode möglich.

Bei Stiftungen und Trusts ist betreffend die Bezugsteuer zu prüfen, ob die Stiftung oder der Trust als Steuersubjekt im Inland oder im Ausland qualifiziert. Nur so kann abgeschätzt werden, ob eine Dienst(leistung) im Inland vorliegt und darauf Bezugsteuer abzuliefern ist. Der Form halber wird festgehalten, dass mehrwertsteuerlich die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein als Inland gilt.

Bezugssteuer für Stiftungen

Liegt eine Stiftung im Inland vor, so sind die an diese erbrachten Leistungen steuerbar, unabhängig vom Sitz der Beneficiaries.

Liegt eine Stiftung im Ausland vor und kann die Widmung des Vermögens widerrufen werden, so gelten Leistungen an die Stiftung dann als im Inland erbracht, wenn der Gründer sein Domizil im Inland hat.

Liegt eine Stiftung im Ausland vor, kann die Widmung des Vermögens nicht widerrufen werden und hat mindestens die Hälfte der Beneficiaries ihr Domizil im Inland (Kopfprinzip), so gelten die Leistungen an die Stiftung als im Inland erbracht.

Liegt eine Stiftung im Ausland vor, kann die Widmung des Vermögens nicht widerrufen werden und sind die Beneficiaries nicht bekannt und auch nicht bestimmbar, so gelten Leistungen an die Stiftung als am Sitz der Stiftung, d.h. im Ausland erbracht. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach Art der jeweiligen Leistung.

Bei liechtensteinischen Stiftungen ist der Sitz im Inland vorhanden. Somit gelten die Leistungen an die Stiftung als im Inland erbracht. Hier ist frühzeitig eine freiwillige oder ordentliche Unterstellung zu prüfen oder zu klären, ob aufgrund allfälliger Leistungen allenfalls eine obligatorische Steuerpflicht besteht. Zur Vermeidung von Verzugszinsen ist das Bezugssteuerrisiko laufend zu analysieren. Die Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung ist auch für inländische Leistungserbringer im Inland massgebend, damit die MWST auf der eigenen Leistung korrekt ausgewiesen werden kann.

Sonderregelung Trusts

Betreffend die Frage, ob ein Trust als inländisch oder ausländisch beherrscht gilt, ist folgende Unterscheidung zu treffen wobei Trusts in die folgenden Kategorien eingeteilt werden können :

Revocable Trust:
Behält sich der Settlor vor, den Trust zu seinen Lebzeiten in einem späteren Zeitpunkt zu widerrufen, so ist er mit dessen Errichtung nicht definitiv entreichert. Er hat weiterhin den Zugriff auf das Trustvermögen. Das Vermögen und die Erträge werden daher steuerlich dem Settlor zugerechnet. Stirbt der Settlor, wird der revocable Trust zu einem irrevocable Trust.

Irrevocable fixed interest trust:
Errichtet der Settlor einen unwiderruflichen Trust und nennt er die Beneficiaries in der Trusturkunde, so ist er definitiv entreichert. Es kommen ihm in Bezug auf das Treuvermögen grundsätzlich keine Rechte und Pflichten mehr zu. Der Trustee hat keine Ermessensfreiheit, welche Einkünfte und Vermögenswerte er den Beneficiaries zukommen lassen will, da Umfang und Art der Ausschüttung an die Beneficiaries feststehen. Den Beneficiaries steht ein klagbarer Anspruch gegenüber dem Trustee zu.

Irrevocable discretionary trust:
Hier hat der Trustee die Entscheidungsbefugnis, die Einkünfte und/oder Vermögenswerte des Trusts einer bestimmten Gruppe von abstrakten, d.h. nicht im einzelnen bestimmten Beneficiaries zukommen zu lassen (z.B. Nachkommen, die in Not geraten sind). Die effektiven Beneficiaries sind nicht zum Voraus bestimmt und haben einen blossen anwartschaftlichen Anspruch.

Steuerfolgen:

Liegt ein revocable Trust im vor und hat der o der mindestens die Hälfte der Settlor ihr Domizil im Inland, gelten die Leistungen an den Trust als im Inland erbracht. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach Art der jeweiligen Leistung.

Liegt ein irrevocable fixed interest Trust oder ein irrevocable discretionary Trust im Sinne der Definition vor und hat mindestens die Hälfte der Beneficiaries beziehungsweise der Trustees (falls die Beneficiaries nicht bekannt und auch nicht bestimmbar sind) ihr Domizil im Inland (Kopfprinzip), so gelten die Leistungen an den Trust als im Inland erbracht. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach Art der jeweiligen Leistung.

Es ist festzuhalten, dass der Trust für die MWST kein Steuersubjekt ist. Im Fürstentum Liechtenstein verlangt die Steuerverwaltung teilweise eine Hinterlegung bzw. Registrierung beim Amt für Justiz, damit das Trustverhältnis akzeptiert wird. Die Beweismittel müssen immer durch den Steuerpflichtigen eingebracht werden.

Die ESTV hat im Oktober 2021 einen ersten Entwurf zur Änderung der Praxis zu Trusts und Stiftungen publiziert. Die Vernehmlassungsfrist lief bis zum 4. November 2021. Die Anpassung sind jedoch grossmehrheitlich redaktioneller Natur. Bis zur endgültigen Festlegung der neuen Praxis bleibt die bisherige Praxis anwendbar.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die Bezugsteuer wird vor allem auf Dienstleistungen erhoben, die von Unternehmen aus dem Ausland bezogen werden, die nicht im inländischen MWST-Register eingetragen sind.
  • Bei ordentlicher Steuerpflicht kann ndie Bezugsteuer im Rahmen der steuerbaren Quote geltend gemacht werden; ist ein Trust oder eine Stiftung nicht im MWST-Register eingetragen, kann die zu bezahlende Bezugsteuer nicht zurückgefordert werden.
  • Bei Trusts und Stiftungen ist zu klären, ob diese als inländisch oder ausländisch beherrscht gelten. Sind Sie ausländisch beherrscht, liegt eine Leistung im Ausland vor, weshalb auch keine Bezugsteuer anfällt.